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AZAV

Träger der Arbeitsförderung, die von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten wollen, benötigen dafür entsprechend den §§ 178 und 179 SGB III die Zulassung durch eine unabhängige Fachkundige Stelle. Die Voraussetzungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III sind in der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) geregelt. Eine Trägerzulassung ist dann  erforderlich, wenn Leistungen in den Fachbereichen gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 AZAV durchgeführt werden. Die  GüteZert® bietet Trägerzulassungen in folgenden Fachbereichen an:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung
  • Maßnahme der Berufswahl und Berufsausbildung
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

 

Maßnahmen der Fachbereiche Aktivierung und berufliche Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung müssen neben der Trägerzulassung als Grundvoraussetzung jeweils einzeln zugelassen werden. Dabei sind die jeweils aktuell gültigen Bundes-Durchschnittskostensätze des jeweiligen Fachbereiches einzuhalten.

Die hierbei eingesetzten Auditoren verfügen sowohl über vertiefte theoretische Kenntnisse in der Sozialgesetzgebung als auch praktische Erfahrungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit (Pädagogen, Juristen, Betriebswirte, etc.).

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