Die bundesweit gültige und für jeden gewerblichen Abfallerzeuger relevante Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) definiert den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen. Die Intension dabei ist die Verstärkung der Getrenntsammlung und damit der Ausbau der stofflichen Verwertung, damit die vorhandenen Verwertungspotenziale nachhaltiger ausgeschöpft und durch optimale Trennungspotentiale möglichst sortenreine und wertstoffhaltige Sekundärrohstoffe für nachhaltigere Recyclingprozesse gewonnen werden.
Die Gewerbeabfallverordnung verlangt die Ermittlung der sogenannten Getrenntsammlungsquote. Diese beziffert den fraktionalen Masseprozentanteil der in Betrieben angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle. Firmen, die eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90% nachweisen können, erhalten Erleichterungen in Bezug auf ihre nachgelagerte Sortierpflichten für verbleibende gemischte Fraktionen. An den Nachweis der entsprechenden Getrenntsammlungsquote (umgangssprachlich auch 90/10-Regelung genannt) sind klar definierte Vorgaben geknüpft. Die relevanten Belegführungen müssen durch einen zugelassenen Sachverständigen bestätigt und den zuständigen Behörden bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres auf deren Verlangen übermittelbar werden.
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