§ 1 Name, Sitz und Vertretung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „GüteZert Zertifizierungsgesellschaft und Umweltgutachter der Auftraggeber, Güte- und Überwachungsgemeinschaften mbH" (nachstehend GüteZert genannt). Sie hat ihren Sitz und ausschließlichen Gerichtsstand in Wiesbaden, soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
(2) Die GüteZert Zertifizierungsgesellschaft und Umweltgutachter der Auftraggeber, Güte- und Überwachungsgemeinschaften mbH ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden, Nr. HRB 10969, eingetragen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführer. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
§ 2 Zweck des Zertifizierungszeichens
(1) Durch Verleihung eines mit dem Zertifizierungszeichen gekennzeichneten Zertifikates macht die GüteZert diejenigen Anbieter kenntlich, die im Rahmen eines Audit- bzw. Prüfverfahrens nachgewiesen haben, dass sie die Forderungen des im Zertifikat angegebenen normativen Grundlagendokumentes bzw. Verordnung erfüllen.
(2) Die Einhaltung der Forderungen der Grundlagendokumente nach Verleihung der Zertifikate wird durch die GüteZert durch jährliche Prüfung und Überwachung entsprechend den Akkreditierungsregeln sichergestellt.
§ 3 Errichtung und Gestalt des Zertifizierungszeichens
(1) Das von der GüteZert eingerichtete Zertifizierungszeichen ist in der nachfolgenden Grundform abgebildet und markenrechtlich geschützt.
(2) Die GüteZert führt eine Liste der Anbieter, denen Zertifikate mit dem Zertifizierungszeichen verliehen wurden.
§ 4 Rechte am Zertifizierungszeichen
(1) Das Zertifizierungszeichen ist Eigentum der GüteZert. Die Rechte aus der Eintragung des Zertifizierungszeichens beim Deutschen Patentamt sowie Ansprüche aus einer widerrechtlichen Nutzung oder sonstigen Beein¬trächtigung des Zertifizierungszeichens stehen der GüteZert als Inhaberin des Zertifizierungszeichens zu.
§ 5 Zertifikate mit Zertifizierungszeichen
a) Verleihung
(1) Das Verfahren zur Erlangung eines Managementsystem-, Personal- bzw. Produktzertifikates mit dem Zertifizierungszeichen der GüteZert ist im Managementhandbuch der GüteZert einschließlich der mitgeltenden Dokumente geregelt.
(2) Die Zertifikate mit Zertifizierungszeichen werden auf Beschluss des Leiters der Zertifizierungsstelle durch die Geschäftsstelle ausgestellt und vom Leiter der Zertifizierungsstelle unterzeichnet.
(3) In jährlichen Regelüberwachungen (außer Personenzertifikate) wird stichprobenartig geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zertifikatserteilung weiterhin erfüllt werden.
(4) Wesentliche Änderungen sind unaufgefordert und unverzüglich durch die Zertifikatsinhaber anzuzeigen.
b) Verlust
(1) Das Zertifikat mit Zertifizierungszeichen verliert seine Gültigkeit
§ 6 Überwachungen nach der Entsorgerfachbetriebeverordnung
a) Verleihung
(1) Das Verfahren zur Erlangung eines Zertifikates entsprechend der Entsorgerfachbetriebeverordnung ist in der entsprechenden Verfahrensanweisung des Managementhandbuches der GüteZert Zertifizierungsgesellschaft und Umweltgutachter der Auftraggeber, Güte- und Überwachungsgemeinschaften mbH geregelt.
(2) Zertifikate nach der Entsorgerfachbetriebeverordnung werden nach Zustimmung der zuständigen Behörde zum Überwachungsvertrag und erfolgreicher Überprüfung durch die Sachverständigen, dokumentiert in den jeweiligen Prüfberichten, ausgestellt.
(3) In jährlichen Überwachungen durch die EfB- Sachverständigen wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zertifikatserteilung weiterhin erfüllt werden.
b) Verlust
(1) Das Überwachungszertifikat nach der Entsorgerfachbetriebeverordnung verliert seine Gültigkeit mit Ablauf des Gültigkeitszeitpunktes
Verwaltungsakt der Behörde zum Entzug des Zertifikates verpflichtet wird
§ 7 Rechte und Pflichten der Beteiligten
(1) Die GüteZert hat die Aufgabe
a) das Zertifizierungszeichen beim Deutschen Patentamt eintragen zu lassen,
b) eine Liste aller Anbieter zu führen, denen ein Zertifikat mit Zertifizierungszeichen verliehen wurde und diese bei Bedarf zu veröffentlichen,
c) dagegen vorzugehen, wenn das Zertifizierungszeichen verändert wird,
d) einzuschreiten, wenn das Zertifizierungszeichen missbräuchlich benutzt wird.
(2) Die Zertifikatsinhaber haben das Recht, mit dem Zertifikat zu werben und das Zertifizierungszeichen der GüteZert auf ihren Geschäftsunterlagen zu führen. Kopien der Zertifikate dürfen nur vollständig verteilt werden, so dass unter anderem der Geltungsbereich und die Prüfgrundlage eindeutig zu erkennen sind. Wird das Zertifizierungszeichen alleine geführt, so ist in diesem Zusammenhang immer auch die Registrierungsnummer und das Grundlagendokument, das Basis für die Verleihung des Zertifikates war, anzugeben.
(3) Der Zertifikatsinhaber hat bei einem Verweis auf seinen Zertifizierungsstatus in Kommunikationsmedien die Anforderungen dieser Satzung einzuhalten.
(4) Bei Managementzertifikaten darf das Zertifizierungszeichen nicht im Zusammenhang mit einzelnen Produkten verwendet werden. Auf Transportverpackungen darf das Zeichen nur – und dabei unter Erklärung, dass es sich nicht auf das darin enthaltene Produkt, sondern auf das Managementsystem des Verwenders bezieht - angebracht werden, wenn es sich um große Transporteinheiten (z.B. Container) handelt. § 8 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Weiterhin darf es nicht auf Laborprüfberichten, Kalibrierscheinen und Inspektionsberichten verwendet werden.
(5) Ändert sich der Geltungsbereich der Zertifizierung oder wird das Zertifikat ausgesetzt bzw. entzogen, so sind alle Werbemaßnahmen hiermit zu beenden bzw. die Werbematerialien den geänderten Umständen anzupassen.
(6) Es darf nicht der Anschein erweckt werden, die Zertifizierung beziehe sich auch auf Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs.
(7) Irreführende Angaben bezüglich der Zertifizierung, irreführende Verwendung des Zertifikats sowie jegliche Verwendung, durch welche die die Zertifizierungsstelle in Misskredit gebracht wird oder das öffentliche Vertrauen schaden nimmt, sind untersagt.
§ 8 Schutz des Zertifizierungszeichens
(1) Führt ein Anbieter unberechtigt das Zertifizierungszeichen oder überlässt er dieses einem Dritten zum Gebrauch oder gestattet diesem die Zertifizierungszeichenbenutzung auf andere Weise, so wird auf jeden Fall eine Geldbuße bis zu € 5.000,00 festgesetzt. Weitere Rechtsfolgen werden dadurch nicht berührt.
(2) Für den Gebrauch des Zertifizierungszeichens kann die Zertifizierungsstelle der GüteZert weitere besondere Vorschriften erlassen.